AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. R: Aigner GmbH
(Insbes: für Kraneinsätze, Transporte, sonstige Geräte, Lagerung, Montagehilfe, Ein- und Ausbringungen, und Bergungsarbeiten, für Arbeitsbühnen- und Staplerverleih gelten zusätzlich die Vermietbedingungen)
1. Unseren Angeboten und Annahmen von Aufträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die bei Abschluss des Vertrages dessen Bestandteil bilden.
2. Alle Angebote sind freibleibend und haben, sofern nicht anders vereinbart, eine Gültigkeit von 60 Tagen ab Anbotsdatum.
3. Der Vertrag kommt auf Grund unserer schriftlichen Annahme Ihres Auftrages zustande.
4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern sie mit dem Inhalt der vorliegenden Geschäfts- und Arbeitsbedingungen im Widerspruch stehen.
5. Ergibt sich nach unserem Ermessen vor oder während des Einsatzes unserer Fahrzeuge und Geräte aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung Dritter zur Folge haben oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grunde nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei Witterungseinflüssen und sonstigen höheren Gewalten. Das Entgelt wird dann anteilig berechnet.
6. Mündliche, von den besonderen und allgemeinen Bedingungen abweichende Zusagen, von wem und welcher Art immer, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
7. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Weiters behalten wir uns das Recht vor, alle sonstigen offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.
8. Im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Auftrags behalten wir uns das Recht vor, eine etwaig durchgeführte Baustellenbesichtigung bzw. Planungsaufwendungen in Verrechnung zu bringen.
1. Das zu bewegende Gut in transportfähigem Zustand bereitzustellen.
2. Die Gewichte, Maße sowie der Wert als auch die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung des zu bewegenden Gutes genau bekannt zu geben. Vor Beginn des Auftrages ist die zu leistende Arbeit eindeutig zu bestimmen.
3. Weisungen an unsere Arbeitskräfte, die vom Auftrag abweichen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Für eine gut befahrbare Zufahrt und Einsatzstelle zu sorgen, deren Tragfähigkeit und Beschaffenheit den Erfordernissen unserer Geräte und Fahrzeuge entsprechen muss.
5. Erforderliche Bescheide, die eingereicht wurden, uns vor Arbeitsbeginn in Kopie vorzulegen. Wir übernehmen auf Verlangen, gegen gesonderte Verrechnung, die Besorgung von Sondergenehmigungen, Sicherungsmaßnahmen und Absperrarbeiten, jedoch keinerlei Haftung für die Nichteinhaltung von Absperrungen durch Dritte und hieraus entstehende Kosten.
6. Auf der Arbeitsstelle dem Kran genügend Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, welche mit den Arbeiten vertraut und über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind.
7. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, so hat er uns sowie unseren Bediensteten alle daraus entstandenen Schäden, auch wenn sie unverschuldet sind, zu ersetzen und von Ansprüchen Dritter freizuhalten. § 1304 ABGB findet keine Anwendung, Schadenersatzansprüche, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, sind gegen uns und unsere Bediensteten ausgeschlossen.
1. Entsteht bei der Durchführung des Auftrages ein Schaden, so haften wir und die von uns Beauftragten sowie unsere Bediensteten auf keinen Fall über das hinaus, was unsere Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen an Ersatz zu leisten haben, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie auch hergeleitet werden.
2. Schäden am zu bewegenden Gut, die über den Versicherungsumfang gemäß Punkt III/1 hinausgehen, sind durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt. Hiefür kann vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn ein schriftlicher Versicherungsantrag gestellt werden. Erhalten wir keinen schriftlichen Antrag zur Versicherung der zu hebenden oder transportierenden Last, lehnen wir für allfällige Schäden an der Last und am Baustellenobjekt, sowie jedwede Regressansprüche seitens des Versicherers unserer Auftraggeber oder von wem immer ab.
3. Für Schäden und Nachteile, verursacht durch Verschulden unserer Auftraggeber oder durch Fehlangaben über Gewicht und Maße haften unsere Auftraggeber, insbesondere auch dafür, dass dadurch Kran- oder Spezialfahrzeuge oder unsere Geräte beschädigt werden. Die Kosten (inkl. etwaig anfallender Folgekosten) dafür müssen vom Auftraggeber getragen werden.
4. Vermögensschäden, die nicht mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie Sachfolgeschäden am übernommenen Gut, sind von der Haftung ausgenommen.
5. Von Schadenansprüchen Dritter sowie von Regressansprüchen von Montage- und Transportversicherern, die bei der Ausführung unserer Arbeiten entstehen, hat der Auftraggeber uns und unsere Arbeitskräfte in vollem Umfang freizuhalten.
6. Eine Haftung ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen, durch Ausfall von Fahrzeugen und Geräten der Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.
7. Leisten andere Versicherer für einen Schaden Ersatz, so ist jede Haftung auch seitens unserer Mitarbeiter ausgeschlossen.
8. Dem Auftraggeber steht es frei, seinerseits für weitergehenden Versicherungsschutz zu sorgen, und er erkennt mit Erteilung des Auftrages die vorgenannten Haftpflichtbeschränkungen an. Für etwaige Versicherungsfälle genügt es, wenn wir dem Auftraggeber die Ansprüche gegen die Versicherer abtreten.
1. Die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag beginnt um 7.00 Uhr und endet um 16.30 Uhr, Freitag von 7.00 Uhr – 14.30 Uhr. Bei Tageseinsätzen, Pauschalaufträgen und Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist diese Arbeitszeit als Mindestzeit und Kalkulationsgrundlage einzuhalten. Darüber hinausgehende Zeiten, sowie Samstags- und Sonntagsarbeiten werden mit Überstundenzuschlägen berechnet.
2. Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unserer Geräte in den Betrieb. Es gelten die jeweils vereinbarten Mindestverrechnungen.
3. Verrechnung erfolgt aufgrund täglich ausgestellter Arbeitszeitbe-scheinigungen, welche vom Auftraggeber oder dessen Vertreter zu unterschreiben sind. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist in jedem Fall ausgeschlossen. Im Fall des Zahlungsverzuges werden dem Mieter Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 8 Prozentpunkten über dem relevanten Basiszinssatz verrechnet (§ 1333 Abs.2 AGBG).
4. Bei Auftragsrücktritt oder Terminabsage anfallende Kosten wie (Vorplanung, Reservierung und Anfertigung jeglicher Art zur Durchführung des Auftrages in Rechnung gestellt.
5. Bei Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit werden für das Bedienungspersonal die entsprechenden Überstundenzuschläge, sowie bei auswärtigen Arbeiten die Diäten für die Dienstnehmer berechnet. Es gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die beiden Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des die Handelsgerichtsbarkeit ausübenden sachlich zuständigen Gerichtes in Steyr.
(Insbes: für Kraneinsätze, Transporte, sonstige Geräte, Lagerung, Montagehilfe, Ein- und Ausbringungen, und Bergungsarbeiten, für Arbeitsbühnen- und Staplerverleih gelten zusätzlich die Vermietbedingungen)
I. Allgemeines
1. Unseren Angeboten und Annahmen von Aufträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die bei Abschluss des Vertrages dessen Bestandteil bilden.
2. Alle Angebote sind freibleibend und haben, sofern nicht anders vereinbart, eine Gültigkeit von 60 Tagen ab Anbotsdatum.
3. Der Vertrag kommt auf Grund unserer schriftlichen Annahme Ihres Auftrages zustande.
4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern sie mit dem Inhalt der vorliegenden Geschäfts- und Arbeitsbedingungen im Widerspruch stehen.
5. Ergibt sich nach unserem Ermessen vor oder während des Einsatzes unserer Fahrzeuge und Geräte aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung Dritter zur Folge haben oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grunde nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei Witterungseinflüssen und sonstigen höheren Gewalten. Das Entgelt wird dann anteilig berechnet.
6. Mündliche, von den besonderen und allgemeinen Bedingungen abweichende Zusagen, von wem und welcher Art immer, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
7. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Weiters behalten wir uns das Recht vor, alle sonstigen offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.
8. Im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Auftrags behalten wir uns das Recht vor, eine etwaig durchgeführte Baustellenbesichtigung bzw. Planungsaufwendungen in Verrechnung zu bringen.
II. Der Auftraggeber ist verpflichtet:
1. Das zu bewegende Gut in transportfähigem Zustand bereitzustellen.
2. Die Gewichte, Maße sowie der Wert als auch die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung des zu bewegenden Gutes genau bekannt zu geben. Vor Beginn des Auftrages ist die zu leistende Arbeit eindeutig zu bestimmen.
3. Weisungen an unsere Arbeitskräfte, die vom Auftrag abweichen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Für eine gut befahrbare Zufahrt und Einsatzstelle zu sorgen, deren Tragfähigkeit und Beschaffenheit den Erfordernissen unserer Geräte und Fahrzeuge entsprechen muss.
5. Erforderliche Bescheide, die eingereicht wurden, uns vor Arbeitsbeginn in Kopie vorzulegen. Wir übernehmen auf Verlangen, gegen gesonderte Verrechnung, die Besorgung von Sondergenehmigungen, Sicherungsmaßnahmen und Absperrarbeiten, jedoch keinerlei Haftung für die Nichteinhaltung von Absperrungen durch Dritte und hieraus entstehende Kosten.
6. Auf der Arbeitsstelle dem Kran genügend Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, welche mit den Arbeiten vertraut und über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind.
7. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, so hat er uns sowie unseren Bediensteten alle daraus entstandenen Schäden, auch wenn sie unverschuldet sind, zu ersetzen und von Ansprüchen Dritter freizuhalten. § 1304 ABGB findet keine Anwendung, Schadenersatzansprüche, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, sind gegen uns und unsere Bediensteten ausgeschlossen.
III. Haftungen:
1. Entsteht bei der Durchführung des Auftrages ein Schaden, so haften wir und die von uns Beauftragten sowie unsere Bediensteten auf keinen Fall über das hinaus, was unsere Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen an Ersatz zu leisten haben, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie auch hergeleitet werden.
2. Schäden am zu bewegenden Gut, die über den Versicherungsumfang gemäß Punkt III/1 hinausgehen, sind durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt. Hiefür kann vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn ein schriftlicher Versicherungsantrag gestellt werden. Erhalten wir keinen schriftlichen Antrag zur Versicherung der zu hebenden oder transportierenden Last, lehnen wir für allfällige Schäden an der Last und am Baustellenobjekt, sowie jedwede Regressansprüche seitens des Versicherers unserer Auftraggeber oder von wem immer ab.
3. Für Schäden und Nachteile, verursacht durch Verschulden unserer Auftraggeber oder durch Fehlangaben über Gewicht und Maße haften unsere Auftraggeber, insbesondere auch dafür, dass dadurch Kran- oder Spezialfahrzeuge oder unsere Geräte beschädigt werden. Die Kosten (inkl. etwaig anfallender Folgekosten) dafür müssen vom Auftraggeber getragen werden.
4. Vermögensschäden, die nicht mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie Sachfolgeschäden am übernommenen Gut, sind von der Haftung ausgenommen.
5. Von Schadenansprüchen Dritter sowie von Regressansprüchen von Montage- und Transportversicherern, die bei der Ausführung unserer Arbeiten entstehen, hat der Auftraggeber uns und unsere Arbeitskräfte in vollem Umfang freizuhalten.
6. Eine Haftung ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen, durch Ausfall von Fahrzeugen und Geräten der Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.
7. Leisten andere Versicherer für einen Schaden Ersatz, so ist jede Haftung auch seitens unserer Mitarbeiter ausgeschlossen.
8. Dem Auftraggeber steht es frei, seinerseits für weitergehenden Versicherungsschutz zu sorgen, und er erkennt mit Erteilung des Auftrages die vorgenannten Haftpflichtbeschränkungen an. Für etwaige Versicherungsfälle genügt es, wenn wir dem Auftraggeber die Ansprüche gegen die Versicherer abtreten.
IV. Auftragsentgelt:
1. Die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag beginnt um 7.00 Uhr und endet um 16.30 Uhr, Freitag von 7.00 Uhr – 14.30 Uhr. Bei Tageseinsätzen, Pauschalaufträgen und Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist diese Arbeitszeit als Mindestzeit und Kalkulationsgrundlage einzuhalten. Darüber hinausgehende Zeiten, sowie Samstags- und Sonntagsarbeiten werden mit Überstundenzuschlägen berechnet.
2. Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unserer Geräte in den Betrieb. Es gelten die jeweils vereinbarten Mindestverrechnungen.
3. Verrechnung erfolgt aufgrund täglich ausgestellter Arbeitszeitbe-scheinigungen, welche vom Auftraggeber oder dessen Vertreter zu unterschreiben sind. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist in jedem Fall ausgeschlossen. Im Fall des Zahlungsverzuges werden dem Mieter Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 8 Prozentpunkten über dem relevanten Basiszinssatz verrechnet (§ 1333 Abs.2 AGBG).
4. Bei Auftragsrücktritt oder Terminabsage anfallende Kosten wie (Vorplanung, Reservierung und Anfertigung jeglicher Art zur Durchführung des Auftrages in Rechnung gestellt.
5. Bei Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit werden für das Bedienungspersonal die entsprechenden Überstundenzuschläge, sowie bei auswärtigen Arbeiten die Diäten für die Dienstnehmer berechnet. Es gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die beiden Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des die Handelsgerichtsbarkeit ausübenden sachlich zuständigen Gerichtes in Steyr.